Kategorie: Allgemein

Update vom 16.06.2020 zu Corona-Lage

Am heutigen Dienstag, den 16. Juni 2020, hat die Staatsregierung von Bayern weitere Lockerungen der aktuellen Corona-Beschränkungen bekanntgegeben.
Mit diesen Lockerung sind nun Versammlungen jedweder Art für einen Personenkreis für bis zu 50 Personen innerhalb geschlossener Räume wieder erlaubt, sofern der Teilnehmerkreis nicht öffentlich sondern innerhalb eines persönlichen Zuschnitts absehbar und dokumentierter ist.

Somit sind Eigentümerversammlungen grundsätzlich ab dem 22.06.2020 wieder Möglich, ebenso Belegprüfungen.

Folgendes gilt es aber, weiterhin zu befolgen:

  1. Zu jeder Zeit der Eigentümerversammlung oder sonstigen Gremiensitzung muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den teilnehmenden Personen gewährleistet sein
  2. Die Höchstteilnehmerzahl muss an die räumlichen Verhältnisse begrenz werden, wobei die Höchstteilnehmerzahl vorerst weiterhin analog § 6 Satz 1 Nr. 1 der BayIfSMV zu berechnen ist
  3. Keine Abgabe von Speisen und Getränken während oder nach der Versammlung (Gastwirte dürfen also keine Getränke oder Speisen verkaufen, sondern nur den Raum bereitstellen)
  4. Ein entsprechendes Hygienekonzept muss vorgehalten werde. (ggf. in Absprache mit dem Gastronom oder sonstigen Betreibern der Räumlichkeiten)
  5. Alle Teilnehmer müssen eine Mund- Nasenbedeckung tragen, während der gesamten Versammlungsdauer, auch sitzend am Platz
  6. Alle Teilnehmenden sind vorab über die Regelungen, Platzhinweise und Hygienemaßnahmen durch die Verantwortlichen für die Versammlung zu informieren
  7. Die Verantwortlichen müssen einen Teilnehmerliste führen, die im Falle eines Ausbruchsgeschehens dem Gesundheitsamt zu übermitteln ist
  8. Die nach den Maßgaben des § 6 Satz 1 Nr. 1 der BayIfSMV festgesetzten Abstandsregelungen müssen auch für den Toilettenbereich eingehalten werden

Nachdem die unter Ziffer 7. genannte Liste die Kontaktnachverfolgung ermöglichen soll, rät der VDIV Bayern e.V. weiterhin dringend an, nicht nur eine Adressliste zu führen, wie ansonsten bei Eigentümerversammlungen üblich, sondern insbesondere weitere Kontaktdaten wie Telefon- und Handynummern oder Email-Adressen zu dokumentieren.

(Quelle: Newsletter des VDIV Bayern e. V.)

Die Knirsch Hausverwaltung GmbH hat beschlossen, dass Versammlungen auch weiterhin vorzugsweise als Ein-Mann-Behelfs-Versammlung (wir berichteten: https://www.knirsch-hv.de/ein-mann-behelfs-versammlungen-statt-normaler-eigentuemerversammlung/) abzuhalten, da ob der Lockerungen dennoch ein Risiko bei Versammlungen besteht und das Personal der Verwaltung durch den doch umfangreichen Kontakt auf Versammlungen als Überträger prädestiniert wären. Dies gilt natürlich nur für Wohnanlagen und Versammlungen, auf welchen ausschließlich „Standard“-Punkte besprochen werden müssen. Sollte sich ein Mitarbeiter infizieren, ist dieser nicht nur Überträger, auch unser Betrieb müsste 2 Wochen komplett schließen und die Mitarbeiter sich in Quarantäne begeben.

Es ist zudem schwierig Versammlungsräume zu finden, welche groß genug sind, um 30 oder mehr Eigentümer beherbergen, zumal die Betreiber weder Speisen noch Getränke ausgeben können.

In sämtlichen Wohnanlagen, in welchen Gesprächsbedarf besteht und wichtige Tagesordnungspunkte anstehen, werden ab 22. Juni Präsenz-Versammlungen stattfinden. Sie erhalten dazu von uns schriftliche Einladungsschreiben, in allen anderen Wohnanlagen werden wir – vorbehaltlich dessen, dass die Eigentümer damit einverstanden sind – weiterhin Versammlungen abhalten, bei welcher die Hausverwaltung per Vollmacht Stimmanweisungen für die einzelnen Tagesordnungspunkte erhält.

Für Rückfragen sind wir wie gewohnt für Sie erreichbar.

Ihr Team der
Knirsch Hausverwaltung GmbH

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Update vom 26.05. 2020 zur Corona-Lage

Seit dem 25.05.2020 sind neue Lockerungen in Bayern bezüglich der Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie in Kraft getreten.

Auch nach den gestern verkündeten erneuten Lockerungen hat sich für die Immobilienverwalter die Sachlage nicht verändert, Versammlungen einer WEG dürfen nicht stattfinden.
Unter folgendem Link finden Sie eine Übersicht der geplanten weiteren Lockerungen: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php

Der Verwalterverband VDIV informierte und über folgende neue Möglichkeiten:

 

In Ausnahmefällen, in denen ein weiteres Hinwarten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu unverhältnismäßigen, erheblichen Nachteilen für die Wohnungseigentümergemeinschaft führt, kann es sinnvoll sein, einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim Sicherheits- und Ordnungsamt der zuständigen kreisfreien Kommune oder des zuständigen Landratsamts zu stellen.

Hierzu teilte uns das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München, Veranstaltungs- und Versammlungsbüro (KVR I/251) heute mit, dass hierzu unter Angabe des Namens der betroffenen WEG die besonderen Umstände des eiligen/dringlichen Einzelfalls mitzuteilen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Kostenvoranschläge für nicht aufschiebbare Sanierungen oder dergl.) glaubhaft zu machen sind.

Ausnahmegenehmigungen werden allerdings auch nur erteilt, wenn:

  1. Zu jeder Zeit der Eigentümerversammlung ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den teilnehmenden Personen gewährleistet ist.
  2. Die Höchstteilnehmerzahl raumangepasst bemessen wird, wobei die Höchstteilnehmerzahl analog § 6 Satz 1 Nr. 1 der BayIfSMV zu berechnen ist.
  3. Keine Abgabe von Speisen und Getränken und kein anschließendes get-together erfolgt.
  4. Die zeitliche Dauer 60 Minuten nicht übersteigt.
  5. Ein entsprechendes Hygienekonzept vorgehalten wird.
  6. Alle Teilnehmer eine Mund- Nasenbedeckung tragen.
  7. Alle Teilnehmenden vorab über die Regelungen, Platzhinweise und Hygienemaßnahmen durch die Verantwortlichen für die Versammlung (also den Versammlungsleiter bzw. dessen Hilfsperson) informiert werden.
  8. Die Verantwortlichen einen Teilnehmerliste führen, die im Falle eines Ausbruchsgeschehens dem Gesundheitsamt zu übermitteln ist.
  9. Die nach den Maßgaben des § 6 Satz 1 Nr. 1 der BayIfSMV festgesetzten Abstandsregelungen auch für den Toilettenbereich eingehalten werden.

Nachdem die unter Ziffer 8 genannte Liste die Kontaktnachverfolgung ermöglichen soll, rät der VDIV Bayern e.V. ergänzend dringend an, nicht nur eine Adressliste zu führen, wie ansonsten bei Eigentümerversammlungen üblich, sondern insbesondere weiter Kontaktdaten wie Telefon- und Handynummern oder Email-Adressen zu dokumentieren.

Bitte machen Sie von dieser Möglichkeit auch nur im Ausnahmefall Gebrauch, um die zuständigen Behörden vor einer Flut an Anträgen zu schützen. Wirklich dringliche und eilige Fälle könnten ansonsten nicht zielführend und zügig von den zuständigen Mitarbeitern der Behörde bearbeitet werden!

 

Über weitere Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.

Ihre
Knirsch Hausverwaltung GmbH

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Ein-Mann-Behelfs-Versammlungen statt normaler Eigentümerversammlung

Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie gilt in Bayern weiterhin ein Veranstaltungsverbot. Deshalb hatten wir bereits geplante Versammlungen für dieses Jahr abgesagt.

Der Verwalterverband „vdiv – Die Immobilienverwalter Bayern“, dessen Mitglied wir sind, rät über dessen Justiziar zu sogenannten „Ein-Mann-Versammlungen“ als praktikable Ausnahmelösung. So soll die Liquiditätssicherung der WEG gewährleistet bleiben sowie eine rechtssichere Steuererklärung und eine korrekte Mieterabrechnung ermöglicht werden. Dabei soll die Tagesordnung gemäß der Handlungsempfehlung des vdiv auf das Nötigste reduziert werden. Da die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen näher Rückt, haben auch wir uns zu diesen Ein-Mann-Behelfs-Versammlungen entschieden.

Bei der „Ein-Mann-Versammlung“ sollen die Eigentümer den Hausverwalter bevollmächtigen, ihre Interessen auf dieser Versammlung zu vertreten. So kann die Jahresabrechnung 2019 genehmigt, der Wirtschaftsplan 2020 verabschiedet und alle weiteren nötigen Punkte beschlossen werden.

Die Behelfsversammlung ist dann beschlussfähig, wenn die Vertreter von mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteilen eine Vollmacht an den Hausverwalter erteilt haben.

Am fiktiven Versammlungstag werden die übersendeten Stimmen aus den Vollmachten ausgezählt. Damit die Beschlussanträge aus den Tagesordnungspunkten wirksam werden, bedarf es einer Beschlussverkündung. Aufgrund dieser formellen Voraussetzung werden wir über das Abstimmungsergebnis nach der fiktiven Versammlung schriftlich per Post informieren. Erst damit werden die Beschlüsse gültig und erlangen ihre Wirksamkeit.

Das Versammlungsprotokoll wird wenige Tage nach der fiktiven Versammlung per Post versendet und auf unserem Online-Portal zugänglich gemacht.

Tagesordnungspunkte, welche größerer Diskussionen bedürfen müssen leider auf das nächste Jahr vertagt werden, deshalb werden sich auf der Tagesordnung nur die „Standard-Punkte“ wiederfinden.

Wir hoffen, dass die Situation sich bald bessern und Normalität einkehren wird, bis dahin versuchen wir flexible und gangbare Lösungen für unsere Kunden zu finden.

Ihr Team der
Knirsch Hausverwaltung GmbH


Bildquelle:

Photo by Tonik on Unsplash

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Ab 2020: Neue Förderung für die Heizungssanierung

Der Einsatz von erneuerbarer Energie soll sich Lohnen. Ab 2020 gibt es neue Förderungen für die Heizungssanierung. Die Bundesförderung für Heizungssanierungen wurde deshalb zum 01.01.2020 neu gestaltet.

Immobilieneigentümer haben neue Möglichkeiten.
Das BAFA fördert mit Geldern ab 01.01.2020 aufwändige Heizungssanierungen. Zudem können Eigentümer für selbstgenutzte Wohnungen attraktive Steuervorteile bei energetischen Sanierungsmaßnahmen erhalten. Dabei soll es sich besonders lohnen, erneuerbare Energien zu nutzen.

Quelle:
ibr-online

Beitragsbild:
Photo by Alex Perz on Unsplash

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