Häufig gestellte Fragen

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufige Fragen im WEG-Leben. Klicken Sie auf die jeweiligen Überschriften/Fragen, die Antwort erscheint unmittelbar.
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FAQ

Fenster sind per Gesetz immer Gemeinschaftseigentum. Es kann jedoch sein, dass Ihre Eigentümergemeinschaft in der Vergangenheit einen Beschluss gefasst hat, dass die Kostentragungspflicht bei Reparaturen an den Fenstern dennoch beim jeweiligen Sondereigentümer liegt oder die Teilungserklärung Entsprechendes regelt. Es kommt hier also oft auf den Einzelfall an.

Seit dem 31.12.2017 sind Eigentümer von Wohnungen (auch von vermieteten Wohnungen) dazu verpflichtet mindestens die Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure, welche zu Aufenthaltsräumen führen, mit einem Rauchmelder auszustatten. Dabei müssen die Rauchwarnmelder so angebracht werden, dass Rauchbildung frühzeitig erkannt werden kann. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Man kann Rauchmelder per Gerätemietvertrag bei entsprechenden Anbietern mieten, diese übernehmen dann auch die Wartung und Überprüfung der Funktionstüchtigkeit.

Laut Art. 2 Abs. 8 der BayBO sind Garagen nur zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu nutzen. Eine andere Nutzung, wie beispielsweise als Lagerfläche, ist nicht vorgesehen. Im Brandfall, kann die Nutzung als Lagerfläche die Brandbekämpfung erschweren und somit erheblich höhere Schäden verursachen. Deshalb ist in ober- und unterirdischen Sammelgaragen Folgendes zu beachten: In mittelgroßen und großen Garagen (mehr als 100 m² Nutzfläche) dürfen brennbare Stoffe außerhalb der Kraftfahrzeuge selbst nur in sehr geringen, unerheblichen Mengen aufbewahrt werden. Beispielsweise sind ein Satz Autoreifen, kleinere Behälter, Reparaturwerkzeug für Autos etc. unbedenklich und möglich. Auch das Abstellen von Fahrrädern stellt aus brandschutzfachlicher Sicht kein Problem dar.

Treppenhäuser und Gänge stellen Fluchtwege für Bewohner und Zugangswege für Rettungskräfte dar. Diese müssen immer frei passierbar sein. Dabei ist im Besonderen zu beachten, dass brennbare Gegenstände niemals im Treppenhaus gelagert werden dürfen. Hausrat, Kinderwägen, Pflanzen, Schuhe und Regale haben im Treppenhaus nichts zu suchen!

Nur derjenige, der zum Zeitpunkt der Abrechnung Eigentümer der Wohnung ist, erhält die Jahresabrechnung. Ab Eigentumsumschreibung ist der neue Eigentümer Mitglied der Eigentümergemeinschaft und berechtigt an Versammlungen und Beschlussfassungen teilzunehmen. Alle ab dann fälligen Hausgeldzahlungen sind durch den neuen Eigentümer zu leisten. Gleichsam stehen ihm ab diesem Zeitpunkt jedoch auch Erstattungen, welche sich aus der Jahresabrechnung ergeben, zu - selbst, wenn er für den Abrechnungszeitraum selbst noch nicht Eigentümer der Wohnung war. Ergibt sich eine Nachzahlung, hat diese auch der neue Eigentümer zu tragen.

Wird ein Wasserschaden festgestellt, muss unverzüglich die Hausverwaltung und der Hausmeister verständigt werden. Schäden sind sofort anzuzeigen.

Wenn der Aufzug defekt ist, sollte unverzüglich die Hausverwaltung und der Hausmeister verständigt werden. Auf der Merktafel im Eingangsbereich Ihrer Wohnanlage finden Sie zudem die Notfallnummern der jeweiligen Aufzugsfirma, im Notfall kann auch dort angerufen werden.

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