Update vom 26.05. 2020 zur Corona-Lage

Seit dem 25.05.2020 sind neue Lockerungen in Bayern bezüglich der Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie in Kraft getreten.

Auch nach den gestern verkündeten erneuten Lockerungen hat sich für die Immobilienverwalter die Sachlage nicht verändert, Versammlungen einer WEG dürfen nicht stattfinden.
Unter folgendem Link finden Sie eine Übersicht der geplanten weiteren Lockerungen: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php

Der Verwalterverband VDIV informierte und über folgende neue Möglichkeiten:

 

In Ausnahmefällen, in denen ein weiteres Hinwarten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu unverhältnismäßigen, erheblichen Nachteilen für die Wohnungseigentümergemeinschaft führt, kann es sinnvoll sein, einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim Sicherheits- und Ordnungsamt der zuständigen kreisfreien Kommune oder des zuständigen Landratsamts zu stellen.

Hierzu teilte uns das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München, Veranstaltungs- und Versammlungsbüro (KVR I/251) heute mit, dass hierzu unter Angabe des Namens der betroffenen WEG die besonderen Umstände des eiligen/dringlichen Einzelfalls mitzuteilen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Kostenvoranschläge für nicht aufschiebbare Sanierungen oder dergl.) glaubhaft zu machen sind.

Ausnahmegenehmigungen werden allerdings auch nur erteilt, wenn:

  1. Zu jeder Zeit der Eigentümerversammlung ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den teilnehmenden Personen gewährleistet ist.
  2. Die Höchstteilnehmerzahl raumangepasst bemessen wird, wobei die Höchstteilnehmerzahl analog § 6 Satz 1 Nr. 1 der BayIfSMV zu berechnen ist.
  3. Keine Abgabe von Speisen und Getränken und kein anschließendes get-together erfolgt.
  4. Die zeitliche Dauer 60 Minuten nicht übersteigt.
  5. Ein entsprechendes Hygienekonzept vorgehalten wird.
  6. Alle Teilnehmer eine Mund- Nasenbedeckung tragen.
  7. Alle Teilnehmenden vorab über die Regelungen, Platzhinweise und Hygienemaßnahmen durch die Verantwortlichen für die Versammlung (also den Versammlungsleiter bzw. dessen Hilfsperson) informiert werden.
  8. Die Verantwortlichen einen Teilnehmerliste führen, die im Falle eines Ausbruchsgeschehens dem Gesundheitsamt zu übermitteln ist.
  9. Die nach den Maßgaben des § 6 Satz 1 Nr. 1 der BayIfSMV festgesetzten Abstandsregelungen auch für den Toilettenbereich eingehalten werden.

Nachdem die unter Ziffer 8 genannte Liste die Kontaktnachverfolgung ermöglichen soll, rät der VDIV Bayern e.V. ergänzend dringend an, nicht nur eine Adressliste zu führen, wie ansonsten bei Eigentümerversammlungen üblich, sondern insbesondere weiter Kontaktdaten wie Telefon- und Handynummern oder Email-Adressen zu dokumentieren.

Bitte machen Sie von dieser Möglichkeit auch nur im Ausnahmefall Gebrauch, um die zuständigen Behörden vor einer Flut an Anträgen zu schützen. Wirklich dringliche und eilige Fälle könnten ansonsten nicht zielführend und zügig von den zuständigen Mitarbeitern der Behörde bearbeitet werden!

 

Über weitere Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.

Ihre
Knirsch Hausverwaltung GmbH

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