Monat: Mai 2020

Update vom 26.05. 2020 zur Corona-Lage

Seit dem 25.05.2020 sind neue Lockerungen in Bayern bezüglich der Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie in Kraft getreten.

Auch nach den gestern verkündeten erneuten Lockerungen hat sich für die Immobilienverwalter die Sachlage nicht verändert, Versammlungen einer WEG dürfen nicht stattfinden.
Unter folgendem Link finden Sie eine Übersicht der geplanten weiteren Lockerungen: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php

Der Verwalterverband VDIV informierte und über folgende neue Möglichkeiten:

 

In Ausnahmefällen, in denen ein weiteres Hinwarten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu unverhältnismäßigen, erheblichen Nachteilen für die Wohnungseigentümergemeinschaft führt, kann es sinnvoll sein, einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim Sicherheits- und Ordnungsamt der zuständigen kreisfreien Kommune oder des zuständigen Landratsamts zu stellen.

Hierzu teilte uns das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München, Veranstaltungs- und Versammlungsbüro (KVR I/251) heute mit, dass hierzu unter Angabe des Namens der betroffenen WEG die besonderen Umstände des eiligen/dringlichen Einzelfalls mitzuteilen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Kostenvoranschläge für nicht aufschiebbare Sanierungen oder dergl.) glaubhaft zu machen sind.

Ausnahmegenehmigungen werden allerdings auch nur erteilt, wenn:

  1. Zu jeder Zeit der Eigentümerversammlung ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den teilnehmenden Personen gewährleistet ist.
  2. Die Höchstteilnehmerzahl raumangepasst bemessen wird, wobei die Höchstteilnehmerzahl analog § 6 Satz 1 Nr. 1 der BayIfSMV zu berechnen ist.
  3. Keine Abgabe von Speisen und Getränken und kein anschließendes get-together erfolgt.
  4. Die zeitliche Dauer 60 Minuten nicht übersteigt.
  5. Ein entsprechendes Hygienekonzept vorgehalten wird.
  6. Alle Teilnehmer eine Mund- Nasenbedeckung tragen.
  7. Alle Teilnehmenden vorab über die Regelungen, Platzhinweise und Hygienemaßnahmen durch die Verantwortlichen für die Versammlung (also den Versammlungsleiter bzw. dessen Hilfsperson) informiert werden.
  8. Die Verantwortlichen einen Teilnehmerliste führen, die im Falle eines Ausbruchsgeschehens dem Gesundheitsamt zu übermitteln ist.
  9. Die nach den Maßgaben des § 6 Satz 1 Nr. 1 der BayIfSMV festgesetzten Abstandsregelungen auch für den Toilettenbereich eingehalten werden.

Nachdem die unter Ziffer 8 genannte Liste die Kontaktnachverfolgung ermöglichen soll, rät der VDIV Bayern e.V. ergänzend dringend an, nicht nur eine Adressliste zu führen, wie ansonsten bei Eigentümerversammlungen üblich, sondern insbesondere weiter Kontaktdaten wie Telefon- und Handynummern oder Email-Adressen zu dokumentieren.

Bitte machen Sie von dieser Möglichkeit auch nur im Ausnahmefall Gebrauch, um die zuständigen Behörden vor einer Flut an Anträgen zu schützen. Wirklich dringliche und eilige Fälle könnten ansonsten nicht zielführend und zügig von den zuständigen Mitarbeitern der Behörde bearbeitet werden!

 

Über weitere Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.

Ihre
Knirsch Hausverwaltung GmbH

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Ein-Mann-Behelfs-Versammlungen statt normaler Eigentümerversammlung

Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie gilt in Bayern weiterhin ein Veranstaltungsverbot. Deshalb hatten wir bereits geplante Versammlungen für dieses Jahr abgesagt.

Der Verwalterverband „vdiv – Die Immobilienverwalter Bayern“, dessen Mitglied wir sind, rät über dessen Justiziar zu sogenannten „Ein-Mann-Versammlungen“ als praktikable Ausnahmelösung. So soll die Liquiditätssicherung der WEG gewährleistet bleiben sowie eine rechtssichere Steuererklärung und eine korrekte Mieterabrechnung ermöglicht werden. Dabei soll die Tagesordnung gemäß der Handlungsempfehlung des vdiv auf das Nötigste reduziert werden. Da die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen näher Rückt, haben auch wir uns zu diesen Ein-Mann-Behelfs-Versammlungen entschieden.

Bei der „Ein-Mann-Versammlung“ sollen die Eigentümer den Hausverwalter bevollmächtigen, ihre Interessen auf dieser Versammlung zu vertreten. So kann die Jahresabrechnung 2019 genehmigt, der Wirtschaftsplan 2020 verabschiedet und alle weiteren nötigen Punkte beschlossen werden.

Die Behelfsversammlung ist dann beschlussfähig, wenn die Vertreter von mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteilen eine Vollmacht an den Hausverwalter erteilt haben.

Am fiktiven Versammlungstag werden die übersendeten Stimmen aus den Vollmachten ausgezählt. Damit die Beschlussanträge aus den Tagesordnungspunkten wirksam werden, bedarf es einer Beschlussverkündung. Aufgrund dieser formellen Voraussetzung werden wir über das Abstimmungsergebnis nach der fiktiven Versammlung schriftlich per Post informieren. Erst damit werden die Beschlüsse gültig und erlangen ihre Wirksamkeit.

Das Versammlungsprotokoll wird wenige Tage nach der fiktiven Versammlung per Post versendet und auf unserem Online-Portal zugänglich gemacht.

Tagesordnungspunkte, welche größerer Diskussionen bedürfen müssen leider auf das nächste Jahr vertagt werden, deshalb werden sich auf der Tagesordnung nur die „Standard-Punkte“ wiederfinden.

Wir hoffen, dass die Situation sich bald bessern und Normalität einkehren wird, bis dahin versuchen wir flexible und gangbare Lösungen für unsere Kunden zu finden.

Ihr Team der
Knirsch Hausverwaltung GmbH


Bildquelle:

Photo by Tonik on Unsplash

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